Zuschüsse für Beratungsleistungen:

Seit März 2008 werden durch die KfW-Förderbank Zuschüsse zu Energieberatungen in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel und sonstiges Dienst-leistungsgewerbe) gewährt. 

Dieses Förderprogramm wird ab 01.01.2015 mit veränderten Konditionen von der Bafa weitergeführt. Die Zuschüsse wurden gewerblichen Vermietern und gewerblichen Mietern gewährt.

Durch die Beratung sollen Schwachstellen bei der effizienten Energieverwendung aufgezeigt und Vorschläge bzw. konkrete Maßnahmenpläne für energie- und kostensparende Verbesserungen gemacht werden.

wesentliche Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse für Beratungsleistungen:

  • Das Untersuchungsobjekt muss zu mehr als 50% gewerblich genutzt sein und darf sich nicht im Eigentum von Unternehmen befinden die der Wohnungswirt-schaft zurechenbar sind.
  • Die Beratung wird vor Abschluss eines Beratungsvertrages beantragt und genehmigt.
  • Der externe Energieberater ist in der Beraterdatenbank der Kfw / Bafa gelistet.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen:

  • die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischerei, Aquakultur tätig sind
  • die im vergangenen Kalenderjahr Steuerentlastungen nach § 10 StromStG oder § 55 Energie StG beantragt haben;
  • die einen Antrag nach den §§ 63 ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung) gestellt haben
  • ebenfalls nicht antragsberechtigt sind
    • Vereine, Unternehmen in Schwierigkeiten, Unternehmen im Insolvenzverfahren und Unternehmen welche die Grenzen der “de-Minimis-Beihilfen” (200.000,-€/2a) schon überschritten haben.

Förderfähiges Tageshonorar für die Beratung und Zuschuss:

Der Zuschuss zum Beratungshonorar beträgt für Unternehmen mit mehr als 10.000,00 € Energiekosten bei 80% der Honorarsumme jedoch maximal 8.000,-€ innerhalb von 24 Monaten.

Energieaudit

Das Energieaudit ist die Grundlage für die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN ISO 50001, die Energieeffizienzberatung für KMU erfüllt alle Anforderungen an ein Energieaudit.

Ein Energieaudit erfolgt also

  • in Anlehnung an die in DIN 16247 beschriebene Vorgehensweise
  • oder nach Kfw / Bafa-Vorgaben bei geförderter Beratung für KMU

Der Inhalt besteht in der

  • Aufdeckung von Optimierungspotenzial im Bereich energiewirtschaftlicher Prozesse der Anlagen- und Immobilienbewirtschaftung
  • Erstellung von Analysen und Lösungsansätze zur Optimierung von Strom-, Wärme- und Erdgasverbrauch, sowie Leistungsbezug im Primär- und Sekundärverbrauch.
  • technischen Bewertung der energierelevanten installierten Anlagentechnik im Human- wie Prozessbereich
  • betriebswirtschaftlichen Kalkulation der vorgeschlagenen Maßnahmen
  • Planung, Umsetzung und Betrieb der Betriebs- und Haustechnik
  • Betriebskosten- / Energiekostenberechnung

Die Durchführung ist geprägt durch die allgemeingültige Verfahrensweise bei derartigen Projekten

  • Bestandsaufnahme
  • Erstellung der Baseline
  • IST-Analyse, Darstellung und Bewertung des IST-Zustandes
  • Aufzeigen von Energieeinsparpotenzialen
  • Vorschläge für Einsparmaßnahmen
  • Kalkulation der Gesamtinvestition auf der Grundlage von Schätzungen und Richtpreisangeboten
  • Betriebswirtschaftliche Bewertung der Maßnahmen
  • Erstellung, eines Testat fähigen Berichtes

Auditierung Ihres Energiemanagementsystems nach ISO 50001

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Im Rahmen eines internen Managementsystem-Audits erstellen wir Ihnen einen Bericht und zeigen Ihnen die Stärken und Schwächen Ihrer Anlagen- und Immobilienbewirtschaftung auf.

Gutachten nach AGFW-Arbeitsblatt FW 308

EEG – KWK-Bonus für KWK-Anlagen mit Biomasse-Verbrennung auf der Grundlage von EEG § 27 (4) Satz 3. Den Verweis auf das Arbeitsblatt FW308 finden Sie in EEG Anlage3

KWKG – KWK-Bonus für KWK-Anlagen auf der Grundlage des KWKG

Auf das Arbeitsblatt FW308 wird im KWK-Gesetz an 2 Stellen verwiesen:

§ 6 (1) Nr.5 – Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Eigenschaften der KWK-Anlage (Feststellung des Vergütungsanspruchs)

  • Im Rahmen des Gutachtens ist nachzuweisen, dass die Anlage hocheffizient im Sinne der EU-KWK-Richtlinie ist.
  • Der Hocheffizienznachweis hat über die KWK-Bruttostromerzeugung zu erfolgen. Und § 8 (1) – Erstellung eines Gutachtens für den Nachweis des eingespeisten/gelieferten KWK-Stromes

Anspruchsvoraussetzungen für KWK-Zuschlag nach KWKG:

Zulassung beim BAFA

  • Antrag auf Zulassung
  • Sachverständigengutachten (Ausnahme: kleine KWK-Anl. aus Serienherstellung)

Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung

  • Unmittelbar §4(3a), wenn KWK-Strom eingespeist wird
  • mittelbar §4(3a), wenn KWK-Strom nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird
  • Installation von Mess-Stellen §8(1)
    • Anlagen>2MW (für Brennstoff, Strom, KWK-Nutzwärme)
    • Anlagen<2MW (für Brennstoff, Strom), wenn die Anlage nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt.

Energetische Inspektion nach §12 EnEV für Klima- und Lüftungsanlagen

In §12 EnEV wird die „Energetische Inspektion von Klimaanlagen“ gefordert, wenn eine Klimaanlage die Nennleistung von 12 kW Kälteleistung übersteigt.

  • Empfehlung des GEFMA-Arbeitskreises Energie zur Umsetzung der “Energetischen Inspektion von Klimaanlagen nach §12 EnEV”
  • DIN EN 15240 “Leitfaden für die Inspektion von Klimaanlagen” 08-2007
  • FGK Status-Report Nr.5 Energetische Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen
  • FGK Status-Report Nr.6 Energetische Inspektion von Kälteanlagen zur Klimatisierung

 Energetische Inspektion von Heiz-Zentralen, Fernwärmestationen und KWK-Anlagen Hygieneinspektion von RLT-Anlagen nach VDI6022

Beide Inspektionen können auch gemeinsam erfolgen, es ergibt sich dann ein Kostenvorteil für den Auftraggeber.

Wertgutachten für energietechnische Anlagen

Soweit nichts anderes vereinbart erfolgt die Bewertung nach Bewertungsgesetz (BewG) § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert:

  • Bei Bewertungen wird, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde gelegt.
  • Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
  • Es ist einleuchtend, dass der Verkehrswert einer energietechnischen Anlage wesentlich davon abhängt, ob diese sich noch an Ort und Stelle befindet und dort eine Versorgungsaufgabe wahrnimmt, oder ob diese demontiert werden soll und vom Käufer an anderer Stelle eingebaut und genutzt. Von diesen beiden Randbedingungen abhängig ist auch der für den Verkauf anzusprechende Markt. Im Fall des Weiterbetriebes wäre es der Contractingmarkt, im Fall der Demontage wäre es der Gebrauchtgütermarkt.

Wir empfehlen die Erstellung von Wertgutachten in folgenden Fällen:

  • Verkauf, Übergabe einer Firma im Rahmen einer Nachfolgeregelung
  • Erbschaft eines Betriebes
  • Insolvenz eines Betriebes
  • Wechsel des Anlagenbetreibers
  • Anlagenersatz im Rahmen einer Investition
  • Instandsetzung und Modernisierung Human- und Prozesstechnischer Anlagen

Wir erstellen für folgende Anlagen Wertgutachten:

  • Heizzentralen / Kesselanlagen
  • BHKW / KWK-Anlagen
  • Anlagen der Fernwärmeübertragung
  • Kälteanlagen, Kältesätze, Kühltürme
  • RLT-Anlagen
  • Wasseraufbereitungsanlagen
  • Komplette Mess-, Steuer- und Regeltechnik
  • Gebäudeleittechnik
  • Computer Aided Facility Management System (CAFM / CAIFM / MIS)